Rechtsprechung
BPatG, 08.02.1999 - 15 W (pat) 106/96 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17
10 AZR 63/14
Dies obwohl der Wirkstoff "Emtricitabin" im Grundpatent an keiner Stelle genannt ist und eine "Wirkstoffzusammensetzung" von einem einzelnen "Wirkstoff" (Monowirkstoff) abzugrenzen ist und insbesondere eine "Wirkstoffzusammensetzung" als neues Erzeugnis i. S. v. Art. 1 AM-VO nicht durch bloße Kombination von sonstigen, nicht arzneilich wirksamen Bestandteilen, wie Hilfs- oder Trägerstoffe mit einem Monowirkstoff begründet werden kann (EuGH C-210/13, PharmR 2014, 98 - Glaxosmithkline; EuGH C-431/04, GRUR 2006, 694 - Polifeprosan zu Art. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1768/92; BPatG 15 W (pat) 106/96, BPatGE 41, 56 - Clarithromycin; BPatG 15 W (pat) 12/02, BPatGE 46, 142 = GRUR 2003, 696 - Polifeprosan) und in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH C631/13, GRUR 2015, 245 - Forsgren) gefordert wird: "Der Begriff des Wirkstoffs bezieht sich nämlich für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben.". - BGH, 29.06.2004 - X ZB 5/03
"Polifeprosan"; Begriff der Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels
Polifeprosan sei kein Wirkstoff, sondern werde ausweislich Seite 8 Zeile 47 (deutsche Übersetzung S. 22, 2. Abs.) des Grundpatents lediglich als Matrix zur Einlagerung und kontrollierten Freisetzung von z.B. Nährstoffen verwendet (vgl. bereits BPatG, Beschl. v. 08.02.1999 - 15 W (pat) 106/96, BPatGE 41, 56, 59 ff.; BPatG, Beschl. v. 23.01.2001 - 14 W (pat) 8/99).